Kinder impfen - ja oder nein? Eine Frage, die nicht nur unterschiedliche Elternpaare in zwei Lager teilt. Denn auch Eltern untereinander sind sich in diesem Punkt oft nicht so richtig einig.
Meistens werden sich aber Eltern, die mit ihren Kindern gemeinsam in einem Haushalt leben, dann doch irgendwie einig. Eltern, die sich getrennt haben, sich aber das Sorgerecht für ein Kind oder mehrere Kinder teilen, kommen allerdings nicht immer auf einen gemeinsamen Nenner.
Rechtlich fragt sich dann: Wer darf darüber entscheiden, ob das Kind / die Kinder geimpft werden? Und kann das Gericht darüber entscheiden?
Grundsätzlich gilt bei der Entscheidung darüber, ob ein gemeinsames Kind geimpft werden sollte: Wenn sich Eltern das Sorgerecht für ein Kind teilen – auch nach Trennung und Scheidung! – müssen die Eltern zusammen darüber entscheiden, ob das Kind geimpft werden soll oder nicht. Das gilt auch, wenn das Kind überwiegend bei einem Elternteil lebt.
Denn der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im Frühjahr 2017, dass die Entscheidung über Impfungen bei Kleinkindern eine so wichtige Entscheidung ist, dass sie nicht "einfach im Vorbeigehen" von einem Elternteil alleine getroffen werden kann. Das gilt auch und vor allem dann, wenn die Eltern nicht zusammenleben.
Probleme gibt es dann aber, wenn sich Eltern getrennt haben, das Sorgerecht teilen, aber sich in der Impf-Frage überhaupt nicht einig werden. Dann können Eltern vor Gericht beantragen, dass ihnen das Recht zur Entscheidung über diese Frage alleine übertragen wird, OHNE dass das Einfluss auf das gemeinsame Sorgerecht hat.
Letztlich legt dann das Familiengericht fest, welchen Elternteil es – im Sinne des Kindeswohls – für geeigneter hält, die Impf-Entscheidung zu treffen.
Einen solchen Fall hatte der BGH zu entscheiden. Die Mutter einer kleinen Tochter lebt vom Vater getrennt, die Eltern teilen sich das Sorgerecht. Während der Vater Impfungen befürwortete lehnte die Mutter Impfungen grundlegend ab, weil sie "unheilvolle Lobbyarbeit der Pharmaindustrie" und Impfschäden fürchtete. Weil die Eltern sich in diesem Punkt nicht einigen konnten, beantragten sie jeweils die Übertragung der Gesundheitssorge auf sich, um künftig z. B. Impfentscheidungen ohne den Ex-Partner treffen zu können.
Der Mutter wurde allerdings weder in der ersten noch in der zweiten Instanz das alleinige Entscheidungsrecht übertragen. Also zog Sie vor den BGH.
Der BGH entschied diesen Fall dann im Frühjahr 2017 (Beschl. v. 03.05.2017; Az. XII ZB 157/16) wie folgt: Der Elternteil, der (Schutz-) Impfungen der Kinder befürwortet, handelt grundsätzlich mehr im Sinne des Kindeswohls als der Elternteil, der Impfungen vollkommen ablehnt. Deswegen hielt der BGH den Vater der kleinen Tochter auch für besser geeignet, die Gesundheitssorge für seine Tochter in diesem Punkt alleine auszuüben.
Der BGH hat mit diesem Urteil nicht die Frage „Muss man ein Kind impfen?“ beantwortet. Es ist aber deutlich, dass der BGH Impfungen im Sinne des Kindeswohles für sinnvoll hält. Es zeichnet sich damit ab, dass Gerichte künftig im Sinne der Impfbefürworter entscheiden werden, wenn es darum geht, wer die Gesundheitssorge für ein Kind alleine ausüben darf.
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