Trennen sich Eltern von Kindern – unabhängig, ob verheiratet oder nicht –, entsteht oft ein Problem: Es geht plötzlich um Barunterhalt für Kinder, also um einen Anspruch auf Kindesunterhalt für den Elternteil, der das Kind überwiegend im Alltag betreut.
Was tut man aber, wenn der Ex-Partner keinen Unterhalt für das Kind zahlt?
Um gegen einen säumigen Unterhaltsschuldner vorgehen zu können, ist ein rechtlicher Anspruch auf Kindesunterhalt die Grundvoraussetzung. Nur dann ist ein Vorgehen, in letzter Konsequenz mit einer Unterhaltsklage, sinnvoll. In der Regel hat bei getrennt lebenden Eltern, die nicht das Wechselmodell leben, der Elternteil Anspruch auf Kindesunterhalt, der das Kind im Alltag betreut. Ob die Eltern des Kindes verheiratet sind bzw. waren, spielt keine Rolle, und genauso wenig das Sorgerecht.
Ist klar, dass der andere Elternteil unterhaltspflichtig ist, muss festgelegt werden, wie hoch der Anspruch auf Kindesunterhalt ist. Dabei kommt es auf das Alter des Kindes / der Kinder an, aber auch darauf, wie viel Einkommen der unterhaltspflichtige Ex-Partner erzielt. Will der Ex-Partner darüber nichts sagen, kann man auch dagegen vorgehen: Wer Unterhalt leisten muss, muss Auskunft darüber erteilen, wie viel Einkommen ihm zur Verfügung steht (Auskunftspflicht Unterhalt, § 1605 BGB). Erteilt er diese Auskunft nicht, kann man die Auskunft mit einer Auskunftsklage einfordern.
Die Höhe des Unterhalts ist dann grundsätzlich abhängig vom Einzelfall, denn jedes Kind hat Anspruch auf „angemessenen Unterhalt“. Um einen in etwa objektiven Maßstab für den angemessenen Unterhalt nach § 1610 BGB zu haben, existiert in Deutschland die „Düsseldorfer Tabelle“. Hier wird aufgeführt, welcher Unterhalt wann in etwa angemessen ist. Damit existiert ein einigermaßen verlässlicher Anhaltspunkt, welchen Kindesunterhalt man vom Ex-Partner für ein Kind verlangen kann.
Weiß man in etwa, wie hoch der Unterhaltsanspruch ist, ist es wichtig, diesen Anspruch dem Unterhaltspflichtigen mitzuteilen – am besten schriftlich, ggfs. sofort mit Schreiben vom Rechtsanwalt. Denn dieses Schreiben ermöglicht, Unterhalt für das Kind auch rückwirkend einzufordern.
Zahlt der Ex-Partner auch dann keinen Unterhalt für sein Kind / seine Kinder, bleibt oft die Unterhaltsklage vor dem Familiengericht. Ist diese Klage erfolgreich, verfügt man über einen Unterhaltstitel. Mit diesem Titel ist man dann in der Lage, gegen den Partner, der auch nach einem Urteil weiterhin nicht zahlt, mit Mitteln der Zwangsvollstreckung vorzugehen – man kann dann z. B. teilweise Konten pfänden lassen oder mithilfe eines Gerichtsvollziehers zu dem Geld kommen, das dem Kind zusteht.
Und dieser Titel ist einiges wert, denn mit dem Unterhaltstitel kann man 30 Jahre lang die Zwangsvollstreckung betreiben. Das ist vor allem interessant, wenn der Ex-Partner so wenig Geld hat, dass man bei ihm nicht pfänden kann. Denn das kann sich ja durchaus ein paar Jahre später wieder ändern.
Hat Ihr Kind einen Anspruch auf Unterhalt, kümmern Sie sich rechtzeitig darum, ihn mit Nachdruck einzufordern. Denn tun Sie das nicht, kann in einigen Fällen – vor allem bei älteren Kindern! – auch bei Kindesunterhalt Verjährung drohen!
Schaffen Sie also Klarheit, lassen Sie sich beraten! Ich beantworte gerne Ihre Fragen zum Thema Kindesunterhalt und gerichtliche Durchsetzung. Kontaktieren Sie mich unter 02173/8560424, per E-Mail unter info@kanzlei-dudwiesus.de!