Für kinderlose Paare ist es häufig ein Thema: die Adoption eines Kindes aus dem Inland oder Ausland. Auch rechtlich ist eine Adoption aber ein harter Einschnitt in das Leben von Adoptiveltern und Adoptivkind – egal, wie alt das „Kind“ bei der Adoption ist.
Einige der wichtigsten Fragen zur Adoption beantworte ich deswegen in diesem Beitrag.
Geht es um Adoption, denkt man meist an die Adoption eines fremden (Klein-)Kindes aus dem Inland oder Ausland (letzteres wird Auslandsadoption genannt). Aber Adoptionen sind auch im Verwandtenkreis möglich, falls Nichten, Neffen etc. z. B. ihre Eltern verlieren (Verwandtenadoption). Außerdem können neue Partner eines leiblichen Elternteils Kinder des Partners adoptieren und zwar unabhängig vom Alter. Dann ist die Rede von einer sog. Stiefkindadoption.
Auch bei der Art des Kontaktes zwischen leiblichen Eltern und Adoptiveltern gibt es Unterschiede: Kennen sich leibliche Eltern und Adoptiveltern bzw. haben Sie Kontakt(daten), spricht man von einer offenen Adoption. Anders bei der halboffenen Adoption: Hier können die leiblichen Eltern nur über die Adoptionsvermittlung Kontakt zu den Adoptiveltern aufnehmen. Bei der Inkognitoadoption hingegen gibt es keinen Austausch zwischen leiblichen Eltern und Adoptiveltern. Grundsätzlich können adoptierte Kinder aber mit 16 Jahren Einsicht in der Gerichtsakten zur Adoption und Adoptionsunterlagen verlangen, um Klarheit über ihre Abstammung bekommen zu können.
Ist eine Adoption erfolgreich gibt es rechtlich zwischen leiblichen und adoptierten Kindern keinen Unterschied: Adoptiveltern treffen die identischen Rechte und Pflichten, z. B. im Hinblick auf die Personensorge (Umgangsrecht) und die sog. Vermögenssorge. Adoptiveltern müssen z. B. genauso Kindesunterhalt zahlen wie leibliche Eltern. Auch sind adoptierte Kinder genauso gesetzlich erbberechtigt wie es leibliche Kinder sind. Der Grund dafür ist, dass mit der Adoption alle rechtlichen verwandtschaftlichen Beziehungen zur leiblichen Familien beendet werden. Verwandt ist ein adoptiertes Kind nur noch mit seinen Adoptiveltern und deren Verwandten.
Wird ein Kind oder ein Erwachsener adoptiert ändert das rechtlich sehr viel. Der Adoptierte trägt den Nachnamen seiner Adoptiveltern. Der Vorname hingegen bleibt meist gleich, wenn es nicht um die Adoption eines Babies geht. Denn der Vorname eines Adoptivkindes kann nur geändert werden, wenn die Namensänderung das Kindeswohl nicht gefährdet. Bei älteren Kindern ist das kaum vorstellbar, da der Vorname ja Teil der Identität ist. Außerdem muss das Kind der Änderung seines Vornamens zustimmen – bei Kindern unter 14 zusätzlich der bisherige gesetzliche Vertreter.
Nach der Adoption stellt das Standesamt deshalb auch eine neue Geburtsurkunde aus, die auf den Adoptivnamen lautet. Aus einer Geburtsurkunde kann man deshalb nicht erkennen, ob ein Kind adoptiert wurde.
Aber auch die Adoptiveltern haben nach einer erfolgreichen Adoption die gleichen Ansprüche wie Eltern eines eigenen leiblichen Kindes. Adoptiveltern bekommen deshalb genauso Kindergeld und haben unter Umständen – wenn die rechtlichen Voraussetzungen generell vorliegen – auch Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld.
Finanzielle Nachteile entstehen auch nicht dadurch, dass Adoptivkinder z. B. extra krankenversichert werden müssen. Denn auch im Sozialrecht sind Adoptivkinder genauso zu behandeln wie leibliche Kinder: sie werden über die Eltern mitversichert.
Sie denken darüber nach, ein Kind zu adoptieren? Sie haben aber noch viele rechtliche Fragen. Nehmen Sie Kontakt zu mir auf und schaffen Sie Klarheit. Ich beantworte Ihre Fragen und stehe Ihnen auch im Adoptionsverfahren zur Seite, wenn Sie sich zu einer Adoption entschließen. Sie erreichen mich telefonisch unter 0221 / 41610400 oder per E-Mail an info@kanzlei-dudwiesus.de.