"Bis dass der Tod uns scheidet." Das gilt inzwischen immer seltener. Denn immer häufiger scheidet eben doch der Richter vor dem Familiengericht eine Ehe. Aber wie läuft eine Scheidung ab? Gibt es Unterschiede, wenn man sich nicht im Streit, sondern einvernehmlich trennt? Und muss das Trennungsjahr immer eingehalten werden?
Eine Scheidung ist nur möglich, wenn die Noch-Ehepartner nach ihrer Trennung mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben, also Tisch und Bett nicht mehr miteinander teilen. Erst dann kann der Antrag auf Ehescheidung überhaupt gestellt werden. Eine Ausnahme ist die sog. Härtefallscheidung, die das Gesetz aber selten zulässt. Versöhnungsversuche bleiben im Trennungsjahr übrigens möglich – das sagt § 1567 BGB ausdrücklich. Ein Versöhnungsversuch – auch mit einem kürzeren erneuten Zusammenleben! – unterbricht laut Gesetz den Lauf des „Trennungsjahrs“ nicht.
Nach Ablauf des Trennungsjahres kann der Scheidungsantrag beim Familiengericht gestellt werden. Da im Scheidungsverfahren Anwaltszwang herrscht, muss der Antrag immer mithilfe eines Anwaltes gestellt werden – auch bei einer einvernehmlichen Scheidung. Und wenn man sich doch entscheidet, seiner Ehe noch eine Chance zu geben? Den Scheidungsantrag kann man bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht zurücknehmen!
Liegt ein wirksamer Scheidungsantrag vor und sind auch sonst alle Voraussetzungen für eine Scheidung erfüllt – ist die Ehe also tatsächlich vor dem Gesetz gescheitert –, wird die Ehe durch Beschluss nach einer mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht geschieden. Ein Verhandlungstermin bei Gericht ist dabei unumgänglich. Auch bei einer "Onlinescheidung" kommt man um diesen Termin, zu dem grundsätzlich beide Partner erscheinen müssen, nicht herum.
Gegen den Scheidungsbeschluss können beide Ex-Ehegatten Rechtsmittel einlegen. Passiert das nicht innerhalb von einem Monat nach dem Scheidungsbeschluss, ist die Ehe Geschichte und aufgelöst.
Über den Versorgungsausgleich (Ausgleich von Rentenansprüchen etc.) wird im Scheidungsverfahren meist automatisch entschieden. Andere Fragen wie z. B. Sorgerecht, Kindesunterhalt oder Zugewinnausgleich kann man im Scheidungsverfahren klären lassen, wenn der Anwalt das entsprechend beantragt. Ist man sich über die Scheidung einig, über den Rest hingegen nicht, empfiehlt es sich, diese Dinge im Verfahren zu trennen. Das ist dabei sogar auch noch im laufenden Scheidungsverfahren möglich.
Sind sich die Noch-Eheleute über Scheidung und Scheidungsfolgen einig, reicht es, wenn ein Ehepartner die Scheidung beantragt, der andere muss nur zustimmen. In dem Augenblick, in dem aber über die Scheidung oder ihre Folgen keine Einigkeit besteht, müssen im Scheidungsverfahren beide Partner anwaltlich vertreten sein. Wichtig kann das werden, wenn sich im zunächst einvernehmlichen Scheidungsverfahren z. B. zeigt, dass man sich hinsichtlich der Scheidung einig ist, aber nicht in Bezug auf Kindesunterhalt und Zugewinn.
Wie lange ein Scheidungsverfahren dauert und wie es abläuft – das alles ist von Fall zu Fall sehr unterschiedlich. Grundsätzlich – und das leuchtet ein! – ist eine einvernehmliche Scheidung inklusive Scheidungsfolgenvereinbarung der einfachste, schnellste und günstigste Weg, sich von einer Ehe zu lösen.
Schaffen Sie deswegen frühzeitig Klarheit – lassen Sie sich beraten! Ich beantworte Ihnen gerne Ihre Fragen zum Thema Scheidung und erkläre Ihnen außerdem, wie im Fall einer einvernehmlichen Scheidung eine Onlinescheidung funktioniert und was Sie Ihnen bringt. Kontaktieren Sie mich unter 02173 / 8560424, per E-Mail unter info@kanzlei-dudwiesus.de!