Will eine Mutter Unterhaltsvorschuss für ihr Kind, ist sie verpflichtet, alles ihr Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, dass die Behörden feststellen können, wer Vater des Kindes ist. Anderenfalls ist der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach § 1 Abs. 3 UVG wegen fehlender Mitwirkung ausgeschlossen. Das entschied das OVG Koblenz in einem aktuellen Fall (Urteil vom 24.9.2018; Az.: 7 A 10300/18)
Viele alleinerziehende Mütter müssen Unterhaltsvorschuss beantragen, weil der Kindsvater keinen Unterhalt zahlen kann oder will. In dieser Situation springt unter bestimmten Umständen der Staat mit einem sog. Unterhaltsvorschuss ein, damit Mutter und Kind (er) dennoch finanziell über die Runden kommen.
Beantragt eine alleinerziehende Mutter Unterhaltsvorschuss, fragt die Behörde allerdings immer nach dem Vater des Kindes, für das Unterhaltsvorschuss gezahlt werden soll. Ist der Vater nicht bekannt oder nicht auffindbar, ist das ein Problem. Denn Mütter müssen Behörden außerdem dabei unterstützen, festzustellen, wer der leibliche Vater des Kindes ist, wer also eigentlich Unterhalt zahlen müsste.
Hintergrund dazu: Der Staat zahlt einen Vorschuss auf Unterhalt, den eigentlich der leibliche Vater zahlen müsste. Da der Staat sich das Geld beim leiblichen Vater aber nach Möglichkeit „zurückholen“ will, muss der Staat den Vater kennen …
Das Kind, für das die Mutter später einen Unterhaltsvorschuss bekommen wollte, wurde bei einem One-Night-Stand nach einem Discobesuch gezeugt. Der Behörde gegenüber gab die Mutter an, dass der Vater unbekannt ist, als sie Unterhaltsvorschuss beantragte.
Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss blieb erfolglos. Zurecht, wie das OVG feststellte. Denn die Angabe „Vater unbekannt“ reicht nicht, um der Mitwirkungspflicht der Mutter im Hinblick auf den Unterhaltsvorschuss nachzukommen. Vielmehr müsste eine Kindesmutter, die nach einem One-Night-Stand keine Angaben zum Kindesvaters machen kann, Nachforschungen zu dessen Person anzustellen – und zwar zeitnah nach Bekanntwerden der Schwangerschaft. Im konkreten Fall hätte die Mutter ohne Weiteres die Diskothek aufsuchen und versuchen können, den Vater zu ermitteln. Das tat sie aber nicht, obwohl es ihr möglich war.
Legt es eine Mutter bei der Zeugung darauf an, ein Kind von einem unbekannten Vater bzw. später nicht zu ermittelnden Vater zu bekommen, hat eine Mutter später keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Ein typisches Beispiel für einen solchen Fall ist eine anonyme Samenspende. Denn laut Bundesverwaltungsgericht begibt sich die Mutter dabei hier bewusst und willentlich in eine Situation, in der die Ermittlung des Vaters unmöglich ist (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013, Az.: 5 C 28.12). Und auch ungeschützter Geschlechtsverkehr mit mehreren unbekannten Männern kann dazu führen, dass die Mutter eines Kindes keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat: Auch hier schafft die Mutter durch ein bewusstes Verhalten vor der Geburt des Kindes eine Situation, die eine Ermittlung des Vaters unmöglich macht.
Sind Sie in der Situation, dass Sie ein Kind haben, Sie Unterhaltsvorschuss beantragen wollen, aber der Vater nicht bekannt ist? Das schließt nicht automatisch den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss aus! Denn selbst wenn der Vater unbekannt ist, kann die Mutter ihrer Mitwirkungspflicht voll nachkommen und Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben. Es kommt hier immer konkret auf den persönlichen Einzelfall an!
Wurde Ihr Antrag auf Unterhaltsvorschuss abgelehnt, weil der Vater unbekannt ist? Lassen Sie sich von mir helfen! Kontaktieren Sie mich unter 0211/41610400 oder per E-Mail an info@kanzlei-dudwiesus.de!