Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied: Ein Kind kann seine deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, wenn der deutsche Vater die Vaterschaft anficht. Voraussetzung ist aber, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit durch ein Gesetz angeordnet wird. Fehlt ein solches Gesetz, ist der Verlust der Staatsangehörigkeit verfassungswidrig (BVerfG, Urteil v. 17.07.2019, Az.: 2 BvR 1327/18).
Lesen Sie hier, worum es in der Entscheidung ging und wann eine Vaterschaftsanfechtung zum Verlust der Staatsangehörigkeit des Kindes führt.
In der Verfassungsbeschwerde ging es im Kern darum, dass eine Verwaltungsbehörde sich weigerte, für ein minderjähriges Mädchen die deutsche Staatsangehörigkeit festzustellen. Die Mutter des Mädchens war Serbin. Bei der Geburt des Mädchens im Jahre 2004 erkannte ein Deutscher die Vaterschaft an. Eben dieser Mann hatte jedoch 2005 – keine zwei Jahre nach der Geburt des Mädchens – seine Vaterschaft erfolgreich angefochten.
Die Behörde begründete die Ablehnung der Feststellung der deutschen Staatsbürgerschaft mit der erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft. Durch die Vaterschaftsanfechtung habe das Mädchen die deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren, die es nach der Geburt wegen der Anerkennung der Vaterschaft durch einen deutschen Staatsbürger erhalten hatte. Eine Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit sei deswegen nicht möglich.
Klagen gegen diese Entscheidung vor den Verwaltungsgerichten blieben erfolglos. Die Mutter des Mädchens erhob daraufhin Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG. Die Verfassungsbeschwerde wurde damit begründet, dass die behördliche Entscheidung gegen das Grundgesetz (GG) verstoße: In Art. 16 Absatz 1 Satz 1 GG steht geschrieben, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden darf. Das Mädchen sei also deutsche Staatsbürgerin, die Entscheidung der Behörde verfassungswidrig.
Vor dem BVerfG bekam das Mädchen – vertreten von ihrer Mutter – nur im Ergebnis auch kein Recht: Der Verlust der Staatsangehörigkeit durch eine Vaterschaftsanfechtung ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts keine unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG. Eine unzulässige Entziehung würde nur vorliegen, wenn durch den Verlust die Funktion der Staatsangehörigkeit „als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk“ beeinträchtigt wäre.
In diesem konkreten Fall war das Mädchen bei Vaterschaftsanfechtung allerdings keine zwei Jahre alt. Damit war es zu jung, um ein eigenes Vertrauen auf den Bestand seiner Staatsangehörigkeit zu haben. Verfassungsrechtlich handelte es sich daher um einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 S. 2 GG. Danach kann grundsätzlich jeder die deutsche Staatsangehörigkeit gegen seinen Willen verlieren, wenn der Verlust durch Gesetz angeordnet ist und der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht Staatenlosigkeit zur Folge hat.
Damit der Verlust der Staatsangehörigkeit bei einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung verfassungsrechtlich zulässig ist, muss also nach Art. 16 Abs. 1 S. 2 GG ein Gesetz das ausdrücklich anordnen.
In dem Fall vor dem BVerfG war das der streitentscheidende Punkt: Zum Zeitpunkt der Vaterschaftsanfechtung 2005 gab es noch kein entsprechendes Gesetz, das bestimmt, dass die Vaterschaftsanfechtung zum Verlust der Staatsangehörigkeit führt. Die Entscheidung der Behörde war damit verfassungswidrig und so verwies das BVerfG den Streit zurück an das Bundesverwaltungsgericht.
Das BVerfG stellt in dem Fall klar, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit aufgrund einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung eine gesetzliche Grundlage braucht. Heutzutage gibt es diese: Seit dem 12.02.2009 regelt der § 17 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), dass eine Vaterschaftsanfechtung den Verlust der Staatsangehörigkeit zur Folge hat. Voraussetzung ist, dass das Kind sein fünftes Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 17 Abs. 2 StAG).
Das heißt, dass alle erfolgreichen Vaterschaftsanfechtungen nach dem 12.02.2009 regelmäßig zu einem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führen, wenn das Kind seine Staatsangehörigkeit allein vom rechtlichen Vater herleitet und zum Zeitpunkt der Anfechtungsentscheidung noch nicht 6 Jahre alt ist.
Sie haben Fragen dazu? Wollen Sie mehr über die Konsequenzen einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung wissen? Lassen Sie sich von mir beraten! Sie erreichen mich telefonisch unter 0211 / 781 751 22 oder per E-Mail an info@kanzlei-dudwiesus.de.