E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Beschwerde gegen Versagung von Verfahrenskostenhilfe in Gewaltschutzsachen auch bei nicht erfolgter mündlicher Verhandlung

Wird in einem Gewaltschutzverfahren ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und wird dieser dabei unter die Bedingung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt, so ist gegen die Ablehnung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe aufgrund mangelnder Erfolgsaussicht die Beschwerde auch dann statthaft, wenn die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe ohne mündliche Verhandlung erging.

Dies begründet sich damit, dass es allein in den Händen des Gerichts liegt, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für erforderlich angesehen wird und es nicht zu Lasten des Antragsstellers gehen darf, wenn keine mündliche Erörterung stattfindet.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm II-4 WF 261 12 vom 07.01.2013
Normen: ZPO §§ 57, 76; GewSchG § 1
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Klosterstraße 2
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-11-01 wid-29 drtm-bns 2024-11-01