Werden für ein Kind Sozialleistungen erbracht, so kann sich der Unterhaltsverpflichtete auf die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens berufen, mithin handelt es sich in einem solchen Fall um einen nicht behebbaren Mangel.
Eine Berufung auf die Unzulässigkeit der Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren ist auch noch im Beschwerdeverfahren möglich, da im Beschwerdeverfahren auch neue Tatsachen vorgebracht werden können.
Normen: FamFG §§ 252 I Nr. 1, 250 I nr. 12