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Ausweisung trotz familiärer Kontakte

Der serbische Vater einer deutschen Tochter darf aufgrund einer Vielzahl von Straftaten aus der Bundesrepublik ausgewiesen werden.


Der klagende serbische Staatsbürger war als Kind mit seinen Eltern nach Deutschland gekommen, fiel aber seit seinem sechzehnten Lebensjahr immer wieder mit Straftaten auf. Seine letzte Verurteilung zu mehr als 5 Jahren Haft beruhte auf einer Serie von mehr als hundert Straftaten, welche er als Kopf einer Bande beging. Überwiegend handelte es sich dabei um Einbrüche. Vor diesem Hintergrund wurde die Abschiebung nach der Haftverbüßung angeordnet.

Diese fand den gerichtlichen Segen, wobei das Gericht den Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten als gewichtiger einstufte als den Kontakt des Serben zu seiner deutschen minderjährigen Tochter. Diesen durchaus beachtlichen Einwand hatte er als Hauptargument gegen seine Ausweisung ins Felde geführt.
 
Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil VG OS 5 A 12 13 vom 12.08.2013
Normen: § 53 Nr.1 AufenthG
[bns]
 

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