E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Rechtmäßigkeit der richterlichen Anordnung – Eltern darf im Einzelfall das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Gesundheitsfürsorge entzogen werden

Der Anordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das in ihrem Verhalten aus objektiver Sicht sehr auffällige 15-jährige Mädchen sollte in einem Kinderschutzverfahren ordnungsgemäß begutachtet werden, um über weitere Schritte hinsichtlich erzieherischer und psychischer Maßnahmen entscheiden zu können.

Dem kam das Mädchen mit dem Einverständnis der Eltern zunächst nach.
Es kam zu einer stationären Behandlung in einer Kinder- und Jugendklinik. Nach nur 2 Monaten wurde die Behandlung von den Eltern abgebrochen und das Kind zurück nach Hause gebracht. Eine Kontaktaufnahme zum Jugendamt erfolgte nicht.
Daraufhin entzog das Gericht den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sowie das Recht zur Gesundheitsfürsorge. Begründend führte das Gericht dazu auf, dass nur so eine umfassende Untersuchung und Begutachtung des Mädchens im Rahmen des familienrechtlichen Verfahrens zu gewährleisten sei. Der daraufhin eingelegte Beschwerde der Eltern wurde aus den oben genannten Gründen nicht stattgegeben. Zudem sah das Gericht die Entziehung als unausweichliche Notwendigkeit an, da sich die Eltern in der Vergangenheit zu keinem Handeln und keiner Kooperation veranlasst sahen.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm 8 UF 17 13 vom 31.07.2013
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-11-24 wid-29 drtm-bns 2024-11-24