Warum die Bekanntgabe nicht erfolgt ist, ist ohne Belang. Dabei tritt in Ehe- und Familienstreitsachen an Stelle des Erlasses die Verkündung der Entscheidung.
Verkündungsmängel stehen dem wirksamen Erlass einer Entscheidung nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde, so dass von einer Verlautbarung im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann.
Normen: FamFG § 63 Abs. 3 S. 2; ZPO § 233