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Nur nicht mit dem Vater verheiratete Mutter darf Kind im Vaterschaftsanfechtungsverfahren vertreten

Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden.

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Ist das Kind nicht voll geschäftsfähig, so kommt es für die den Fristlauf auslösende Kenntnis auf die Person des gesetzlichen Vertreters an.

Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft ist die allein sorgeberechtigte und mit dem rechtlichen Vater nicht verheiratete Mutter von der gesetzlichen Vertretung des minderjährigen Kindes nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Mutter mit dem rechtlichen Vater verheiratet ist.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 583 15 vom 02.11.2016
Normen: BGB §§ 166 Abs. 1, 1600 b, 1629 Abs. 2, 1795, 1796
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