E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Ehebedingte Nachteile können nicht zum Teil zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltsverpflichteten aufgeteilt werden

Bei der Frage des nachehelichen Unterhalts werden die ehebedingten Nachteile ermittelt, die der Unterhaltsberechtigte erlitten hat.

Dabei wird gegenübergestellt, was der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und der darin vorgenommenen Rollenaufteilung heute hätte verdienen können und was er durch die in der Ehe vorgenommene Rollenaufteilung heute tatsächlich verdient. Dabei kann der ehebedingte Nachteil nicht zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltsverpflichteten je zur Hälfte aufgeteilt werden.

Zur Sicherung seines Lebensunterhalts, muss der Unterhaltsberechtigte im Rahmen des Zugewinns erhaltenes Vermögen nicht zur Bedarfsdeckung einsetzen. Der Vermögensstamm muss also nicht für Unterhaltszwecke eingesetzt werden. Dies begründet sich damit, dass das aus der Ehe stammende Vermögen besonders schutzwürdig ist und das über den Zugewinnausgleich erlangte Vermögen jedenfalls nicht angetastet werden darf, wenn daraus keine sichere Einnahmequelle gegeben ist.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 84 15 vom 08.06.2016
Normen: BGB 1578 b
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-11-27 wid-29 drtm-bns 2024-11-27