Im rechtlichen Ausgangspunkt ist zwischen der Anordnung einer Pflegschaft, der Auswahl des Pflegers und der förmlichen Bestellung des ausgewählten Pflegers zu unterscheiden. Wird eine Einzelperson als Pfleger ausgewählt, setzt die wirksame Bestellung eine persönliche Verpflichtung durch das Gericht in Anwesenheit des Bestellten voraus.
Eine Pflegerbestellung hat als Hoheitsakt einen konstitutiven Charakter.