E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Im Betreuungsverfahren muss immer eine Anhörung erfolgen

Das Gericht hat den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören.

Es hat sich einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Diesen persönlichen Eindruck soll sich das Gericht in dessen üblicher Umgebung verschaffen, wenn es der Betroffene verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient und der Betroffene nicht widerspricht. Das Gericht unterrichtet den Betroffenen über den möglichen Verlauf des Verfahrens.

Die erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig bekanntgegeben worden ist.

Hat ein Sachverständiger sein Gutachten ausnahmsweise im Anhörungstermin mündlich erstattet, ist sicherzustellen, dass der Betroffene ausreichend Zeit hat, von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Kann oder will sich der Betroffene im Anhörungstermin nach einem Hinweis des Gerichts auf die Möglichkeit einer Stellungnahmefrist hierzu nicht abschließend äußern, ist ihm gegebenenfalls das Protokoll der mündlichen Gutachtenerstattung zu übersenden und seine Anhörung erneut durchzuführen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 204 20 vom 12.08.2020
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-12-03 wid-29 drtm-bns 2024-12-03