E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Trennung von den Kindeseltern nur im äußersten Ausnahmefall

Bei der Prognose, ob eine erhebliche Gefährdung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit vorauszusehen ist, muss von Verfassungs wegen die drohende Schwere der Beeinträchtigung des Kindeswohls berücksichtigt werden.

Die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung sind zu berücksichtigen. Diese Folgen sind nur in Kauf zu nehmen, wenn die Trennung von den Kindeseltern mit Sicherheit zu einer Beseitigung der Gefahr für das Kindeswohl führt, sodass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert.

Nehmen Kind und Elternteil das Eltern-Kind-Verhältnis positiv wahr, ist die drohende psychosoziale Schädigung des Kindes im Falle der Trennung regelmäßig sehr groß, sodass nur schwerstwiegende Gefahren bei Verbleib des Kindes einen Eingriff rechtfertigen können.
 
Bundesverfassungsgericht, Urteil BVerfG 1 BvR 528 19 vom 21.09.2020
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-11-21 wid-29 drtm-bns 2024-11-21