E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Anfang | << | 77 78 79 80 81 [82] 83 84

Eine Ehegatte hat gegen den anderen einen Ausgleichsanspruch bezüglich Abhebungen vom gemeinsamen Konto, sofern keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr besteht.
Werden Kinder erst mehrere Jahre nach ihrer Geburt getauft, können sie auch dann die Anerkennung ihres Taufnamens als Vornamen verlangen.
Der für die Ehe gewählte gemeinsame Nachname kann nach der Scheidung nicht zurück gefordert werden.
Eine Vaterschaftsanfechtung ist nur innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des objektiven Verdachtes möglich.
Der nach der Trennung der Ehe stattfindende Versorgungsausgleich kann nur bei extrem kurzen Ehen ohne besondere vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden.
Ein Elternteil mit eingeschränktem Umgangsrecht hat keinen Anspruch darauf, dass der andere Elternteil ein Tagebuch über die Lebensführung der Kinder führt.
Eine Einschränkung des elterlichen Umgangsrechts mit einem gemeinsamen Kind kann nicht alleine aus der Angst erfolgen, das Kind könnte durch den anderen Elternteil entführt werden.
Das alleinige Sorgerecht für gemeinsame Kinder kann in vollem Umfang nicht alleine aufgrund der großen Entfernung eines Elternteils gegenüber den Kindern zuerkannt werden.
Bei der Berechnung der Unterhaltspflicht ist nicht nur das Eigeneinkommen, sondern auch das restliche Familieneinkommen zur Hälfte zu berücksichtigen.
Ehegatten, die aufgrund ausländischen Rechts bereits einen Ehenamen bestimmt haben, können, wenn für sie deutsches Recht anwendbar wird, ihren Ehenamen erneut bestimmen.
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Klosterstraße 2
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-03-28 wid-29 drtm-bns 2024-03-28